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Kinder- und Jugendpsychiatrie, -psychologie und –psychotherapie

Definition und Aufgabengebiet in Bezug auf den Kinderschutz

In der Kinder- und Jugendpsychiatrie, der Kinder- und Jugendpsychologie sowie der Kinder- und Jugendpsychotherapie werden Kinder und Jugendliche mit psychischen Problemen und Auffälligkeiten im Verhalten oder Schwierigkeiten in der Emotionsregulation behandelt. Je kleiner das Kind, desto intensiver müssen auch die Eltern in eine Behandlung eingebunden werden. Falls die Eltern dazu nicht in der Lage sind oder dies nicht wollen, muss die behandelnde Person entscheiden, ob eine Meldung an das Jugendamt zur Sicherung der Gesundheit und des gesunden Aufwachsens des Kindes erforderlich ist. Sie stehen in einer sogenannten Garantenstellung zum Kind, da dies die Patientin oder der Patient ist. Vor dieser Meldung kann eine Beratung beim Kompetenzzentrum Kinderschutz im Gesundheitswesen NRW (KKG) erfolgen. 

 

Aus dem Behandlungsvertrag, d. h. aus der ärztlichen/psychologischen/psychotherapeutischen Tätigkeit, ergibt sich die Garantenpflicht für die Gesundheit des Kindes. Nach § 4 zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) sollen sich die entsprechenden behandelnden Berufsgruppen an das Jugendamt wenden, wenn sie eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen sehen. Es gibt allerdings Einschränkungen bei der Weitergabe von Informationen über das betroffene Kind bzw. den Jugendlichen. Alle Personen aus dieser Berufsgruppe dürfen normalerweise nur dann mit anderen über eine zu behandelnde Person sprechen, wenn diese das erlaubt hat (Schweigepflichtsentbindung). Bei Kindern sind dies zumeist die Eltern, die das erlauben müssen. Im Kinderschutz existiert allerdings eine Ausnahme. Wenn die Gefährdung eines Kindes nicht anders abzuwenden ist, erlaubt es das Bundeskinderschutzgesetz auch ohne diese Genehmigung, wenn die Gefährdung für das Kind nicht anders abzuwenden ist.

Kooperationen im Kinderschutz

Befunde über das Kind bzw. den Jugendlichen werden mit dem Jugendamt geteilt, um das Wohl und die Gesundheit des Kindes bzw. des Jugendlichen wie oben beschrieben zu sichern. Dabei berichtet die behandelnde Person dem Mitarbeitenden des Jugendamtes über Befunde, Erkenntnisse und Befürchtungen. Die Meldung an das Jugendamt kann auch schriftlich erfolgen.

Mit der Justiz erfolgt eher selten eine direkte Zusammenarbeit. Ggf. sind im Rahmen familiengerichtlicher Verfahren Stellungnahmen oder Gutachten zur Gesundheit oder über eine notwendige Behandlung erforderlich. In diesem Fall liegt entweder eine Schweigepflichtsentbindung vor oder die behandelnde Person kann ihre Schweigepflicht zum Wohle des Kindes (Rechtsgüterabwägung) brechen. Konkret arbeiten dann die behandelnde Person und das Gericht, meist in Person der vorsitzenden Richterschaft, zusammen.

Auch mit der Polizei gibt es selten eine direkte Zusammenarbeit. Evtl. wird ein Kind, das aus der Klinik „abgängig“ ist, als vermisst gemeldet. Dies ist aber keine Zusammenarbeit in dem hier gemeinten Sinne. Auch die zwangsweise Einlieferung eines Kindes in eine psychiatrische Klinik ist einem anderen Rechtskreis zugehörig. Grundsätzlich kann die Polizei allerdings die Untersuchung eines Kindes anordnen (evtl. auch im Auftrag der Staatsanwaltschaft), z. B. zur Einleitung bzw. Durchführung eines Strafverfahrens. Oder die behandelnde Person erstattet Anzeige wegen des Verdachts auf eine Kindeswohlgefährdung. Dabei arbeiten konkret die behandelnde Person und die einzelne Polizeikraft zusammen, entweder rein telefonisch oder schriftlich. Im Falle, dass ein Kind in der Klinik oder Praxis vorstellig wird, evtl. auch persönlich.