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Handlungsfelder im Kinderschutz

Das interdisziplinäre Informationsportal zum Kinderschutz

Das Portal "Gemeinsam für den Kinderschutz" ist ein Informationsportal für Personen und Professionen, die mit dem Thema Kinderschutz in Berührung kommen oder in diesem Bereich arbeiten. Die Website richtet sich bewusst an unterschiedliche Arbeitsfelder – an die Polizei, das Gesundheitswesen, die Schule, die Justiz sowie an die Kinder- und Jugendhilfe.

Die Informationen auf dieser Seite liefern einen Überblick zu den Rechten, Aufgaben und Pflichten der einzelnen Arbeitsfelder und sollen Sie in Ihrer Handlungssicherheit im Umgang mit Kindeswohlgefährdungen unterstützen. Die Seite ist zudem so angelegt, dass sie aus Sicht des jeweiligen Arbeitsfeldes auch die Kooperationszusammenhänge zu den anderen Berufsfeldern erläutert.

Das Portal legt einen besonderen Schwerpunkt auf die Prävention und Intervention in Fällen sexualisierter Gewalt.

Interventionen in akuten Gefährdungssituationen

Für Interventionen in akuten Gefährdungssituationen wenden Sie sich bitte an Ihr örtliches Jugendamt und / oder den polizeilichen Notruf unter der Nummer 110.

Als Elternteil oder Betroffene*r sexualisierter Gewalt finden Sie auf der Seite der Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs direkte Hilfsangebote.

Kinderschutzwort der Woche

Kindertagesbetreuung

Die Kindertagesbetreuung umfasst die beiden Säulen Kindertageseinrichtungen (Kita) und Kindertagespflege. Der Kinderschutz ist in diesen Einrichtungen von immenser Bedeutung. Kindertageseinrichtungen (Kita) Kindertageseinrichtungen sind Orte, an denen Kinder unter und über drei Jahren entweder ganztägig oder für einen bestimmten Teil des Tages von sozialpädagogischen Fachkräften betreut werden. Der Betrieb einer Kindertageseinrichtung bedarf der Erlaubnis durch das zuständige Landesjugendamt gem. § 45 SGB VIII. Kindertagespflege Kindertagespflege bezeichnet die Betreuung von ein bis maximal fünf gleichzeitig anwesenden Kindern durch eine Kindertagespflegeperson (Tagesmutter oder Tagesvater). Um Kinder in der Kindertagespflege betreuen zu können, ist eine „Erlaubnis zur Kindertagespflege“ des Jugendamtes nötig. Die Betreuung erfolgt in enger Abstimmung mit den Eltern und findet in der Regel im Haushalt der Kindertagespflegeperson statt. Kindertagespflege kann auch im Haushalt der Eltern des Kindes oder in anderen geeigneten Räumen stattfinden. In Nordrhein-Westfalen ist es auch möglich, dass sich zwei bis drei Kindertagespflegepersonen in einem Verbund (Großtagespflege) zusammenschließen und insgesamt bis zu neun Kinder gleichzeitig betreuen.  

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