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Offener Ganztag im Primarbereich

Zentrales Merkmal der OGS in Nordrhein-Westfalen ist das sogenannte „Trägermodell“ als Modell der Kooperation von Primarschule und außerschulischem freien (Jugendhilfe-)Träger. In diesem Sinne handelt es sich bei der OGS um eine Einrichtung, in der die Akteure der Jugendhilfe und Schule sowie weitere außerschulischer Partner zur Zusammenarbeit aufgefordert sind; auch und insbesondere mit Blick auf den kooperativen Kinderschutz. Dabei kann die Multiprofessionalität des Personals vorteilhaft sein, um Anzeichen für eine Kindeswohlgefährdung zu erkennen. Neben der Entwicklung und Umsetzung von Kinderschutzkonzepten, bietet die Multiprofessionalität in unterschiedlichen Settings der pädagogischen Arbeit – unterrichtlich und außerunterrichtlich – großes Potential, Anzeichen für eine Kindeswohlgefährdung frühzeitig zu erkennen. Wesentlich ist zudem die Etablierung bzw. das Vorhandensein einer vertrauensvollen und beteiligenden Kultur über den Ganztag hinweg, die es Kindern ermöglicht, sich im Falle eines Gewalterlebnisses oder einer Grenzüberschreitung dem pädagogischen Personal anzuvertrauen.

Anforderungen an die in der OGS tätigen Personen

Das Personal für außerschulische Angebote ist gefordert, vor Aufnahme einer Tätigkeit ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen (nach 30a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz, § 72a Abs. 1, 2 SGB VIII). Bei mitarbeitenden Schülerinnen und Schülern sowie Personal, das lediglich begleitend an den Angeboten teilnimmt, kann auf ein erweitertes Führungszeugnis verzichtet werden (BASS 12-63 Nr. 2 7.7). Dies wird in der Praxis durch Kooperationsvereinbarungen der OGS-Träger mit dem kommunalen Träger sowie der jeweiligen Schule geregelt, indem die Verpflichtung zur Überprüfung des Personals bzw. zur Vorlage der Führungszeugnisse zugesichert wird.  

Es gilt § 72a SGB VIII, der den Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen regelt. Nach diesem ist der öffentlichen Träger der Jugendhilfe, also das Jugendamt, verpflichtet, für sein Personal in regelmäßigen Abständen durch Vorlage eines entsprechenden Führungszeugnisses zu prüfen, dass keine Gründe für einen Tätigkeitsausschluss – so im Falle von Vorstrafen – vorliegen. Er ist zudem als Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, in Form von Vereinbarungen mit freien (OGS-)Trägern, die Verpflichtung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses für haupt- und ehrenamtlich Beschäftigte für Tätigkeiten weiterzugeben, die nach Art, Dauer und Intensität einen engen Kontakt mit Kindern erwarten lassen.  

Darüber hinaus sind die öffentlichen oder freien OGS-Träger regelmäßig gefordert, in ihren Verträgen mit anderen außerschulischen Partnern wie z. B. Sportvereinen oder Kunstschulen oder Vereinen für Umweltbildung, die Arbeitsgemeinschaften anbieten oder andere Projekte durchführen, eine Zusicherungsklausel für die dort tätigen Personen aufzunehmen.