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Schulische Schutzkonzepte

Im 16. Schulrechtsänderungsgesetz wird durch eine Änderung von Paragraph 42 bestimmt, dass alle Schulen in Nordrhein-Westfalen ein Schutzkonzept gegen Gewalt und sexuellen Missbrauch erarbeiten müssen. Dieses Schutzkonzept soll der Zustimmung der Schulkonferenz unterliegen und findet sich daher im Aufgabenkatalog der Schulkonferenz wieder. Siehe § 42 Abs. 6 SchulG NRW.