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Beratungsangebot nach § 8a SGB VIII

Die insoweit erfahrene Fachkraft steht Professionen der Jugendhilfe im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 8a Abs. 4 und 5 SGB VIII beratend und unterstützend zur Seite. Das Hinzuziehen der insoweit erfahrenen Fachkraft als beratende und unterstützende Instanz ist für die Gefährdungseinschätzung obligatorisch.

Nach § 8a Abs. 4 SGB VIII sind die Adressatinnen und Adressaten Fachkräfte der Kinder und Jugendhilfe bei öffentlichen- und freien Trägern, die über Vereinbarungen in den staatlichen Schutzauftrag gegenüber Kindern eingebunden sind. Der Anlass sind gewichtige Anhaltspunkte einer Kindeswohlgefährdung. Das Ziel ist die Gefährdungseinschätzung im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte.