Direkt zum Inhalt

Gefährdungseinschätzung nach § 8a SGB VIII

Das Verfahren der Gefährdungseinschätzung ist, wie im gesamten Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, von einem Kooperationsgedanken geprägt und erfordert ein fallabhängiges Handeln. Das Zusammenwirken der unterschiedlichen Fachstellen / Fachdienste und Berufsgruppen / Professionen / Institutionen und Professionen (z.B. Fachberatungsstellen zu sexualisierter Gewalt, medizinische Fachstellen, Erziehungsberatungsstellen) sollte im Interesse der zu schützenden Kindern auf freiwilliger Basis geschehen, d.h. die beteiligten Akteure sollten im Rahmen ihres Verantwortungsbereiches ihre Fachexpertise/ Fachkenntnisse der federführenden Fachkraft unterschützend und beratend zur Verfügung stellen. Die Gefährdungseinschätzung ist als Prozess zu verstehen. Während der Gefährdungseinschätzungsphase werden unterschiedliche Sachverhalte analysiert und systematisiert einher können hierbei neue Erkenntnisse erlangt werden. Die Bedeutsamkeit kooperativen Kinderschutzes, d.h. des Zusammenwirkens mehrerer Fachkräfte ist aufgrund der Komplexität und vielfältig erforderlichen Expertise unabdingbar.