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Staatliches Wächteramt

Der Schutz des Kindes vor Gefahren für sein Wohl obliegt gemäß Artikel 6 (2) GG den Eltern im Rah­men ihrer elterlichen Sorge. Können oder wollen sie dieser Verantwortung nicht nachkommen, muss der Staat Kraft seines Wächteramtes tätig werden. Aufgabenträger ist die öffentliche Jugendhilfe. Über die Vereinbarung nach § 8a Absatz 4 SGB VIII wird die Aufgabe nicht auf Träger, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen, übertragen, aber sie werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit eingebunden, da sie in der Regel den unmit­telbaren Kontakt zum Kind oder zum Jugendlichen haben.