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Handlungsfelder im Kinderschutz

Das interdisziplinäre Informationsportal zum Kinderschutz

Das Portal "Gemeinsam für den Kinderschutz" ist ein Informationsportal für Personen und Professionen, die mit dem Thema Kinderschutz in Berührung kommen oder in diesem Bereich arbeiten. Die Website richtet sich bewusst an unterschiedliche Arbeitsfelder – an die Polizei, das Gesundheitswesen, die Schule, die Justiz sowie an die Kinder- und Jugendhilfe.

Die Informationen auf dieser Seite liefern einen Überblick zu den Rechten, Aufgaben und Pflichten der einzelnen Arbeitsfelder und sollen Sie in Ihrer Handlungssicherheit im Umgang mit Kindeswohlgefährdungen unterstützen. Die Seite ist zudem so angelegt, dass sie aus Sicht des jeweiligen Arbeitsfeldes auch die Kooperationszusammenhänge zu den anderen Berufsfeldern erläutert.

Das Portal legt einen besonderen Schwerpunkt auf die Prävention und Intervention in Fällen sexualisierter Gewalt.

Interventionen in akuten Gefährdungssituationen

Für Interventionen in akuten Gefährdungssituationen wenden Sie sich bitte an Ihr örtliches Jugendamt und / oder den polizeilichen Notruf unter der Nummer 110.

Als Elternteil oder Betroffene*r sexualisierter Gewalt finden Sie auf der Seite der Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs direkte Hilfsangebote.

Kinderschutzwort der Woche

Nebenklage

Bei bestimmten Straftaten wird der verletzten Person ein besonderes schutzwürdiges Interesse durch eine umfassende Beteiligungsbefugnis am gesamten Verfahren eingeräumt. Als Nebenkläger erhält die verletzte Person die Gelegenheit, unabhängig von der Staatsanwaltschaft die persönlichen Interessen auf Genugtuung zu verfolgen. Die Liste der Straftaten, bei denen Verletzte Nebenklage erheben können umfasst bestimmte Sexualstraftaten, wie sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen oder Kindern, Vergewaltigung und sexuelle Nötigung, Beleidigung, Körperverletzung, bestimmte Straftaten gegen die persönliche Freiheit, wie Menschenraub, Freiheitsberaubung und Geiselnahme, versuchter Mord und versuchter Totschlag. Als Nebenkläger können sich aber auch die nahen Verwandten einer durch eine Straftat getöteten Person anschließen. Will sich die verletzte Person als Nebenkläger dem Verfahren anschließen, so muss diese eine entsprechende Erklärung schriftlich bei Gericht einreichen. Eine Erklärung, die vorher bei der Staatsanwaltschaft eingeht, entfaltete erst mit der Anklageerhebung Rechtswirkung. Im Strafverfahren entscheidet dann das Gericht über die Zulassung der Nebenklage. Nebenkläger können auch Prozesskostenhilfe beantragen, um die Hilfe eines anwaltlichen Beistandes in Anspruch zu nehmen. Insbesondere Opfern von schweren Sexualstraftaten können auch ohne eigene Kostenbeteiligung anwaltliche Beistände zur Seite gestellt werden. Zugelassene Nebenkläger können, müssen aber nicht, an der Hauptverhandlung teilnehmen. Sie können Fragen und Anträge stellen sowie Rechtsmittel einlegen – nicht jedoch mit dem Ziel der Verhängung einer anderen Strafe oder Verurteilung wegen eines nicht zum Anschluss als Nebenklage berechtigenden Deliktes. Wird die angeklagte Person wegen einer die Nebenkläger betreffenden Straftat verurteilt, trägt die verurteilte Person die notwendigen Auslagen (das sind insbesondere die Anwaltskosten) der Nebenkläger. Bei einem Freispruch tragen die Nebenkläger ihre Kosten selbst. 

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